Großer Ring VDP Mosel-Saar-Ruwer e. V.
§ 1 Angebot
- Zur Versteigerung kommen nur Prädikatsweine. Falls deren AP.-Nr. im Katalog nicht eingedruckt ist, werden sie unter der Voraussetzung angeboten, dass die AP-Nr. erteilt wird.
- Die Versteiglasser verbürgen, dass der Wein den weingesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere verbürgen sie die Lage, den Jahrgang, die Rebsorte und das Prädikat. Sie versichern, dass der Wein
a)aus genehmigten oder nicht genehmigungsbedürftigen Rebanlagen sowie von klassifizierten Rebsorten stammt und
b)dass die vorgeschriebenen Meldungen über Zeitpunkt der Lese erfolgt sind und dass die gemachten Angaben mit der Weinbuchführung übereinstimmen. Sie versichern weiter, dass die amtliche Prüfnummer richtig auf den Etiketten wiedergegeben ist. Sie erklären, dass sie bei Unrichtigkeit obiger Angaben dem Käufer für alle daraus entstehenden Schäden haften. - Weinstein ist eine natürliche Ausscheidung und somit kein Grund zur Reklamation.
- Das Angebot der Flaschenweine versteht sich incl. Glas, Ausstattung und Verpackung in 12er EW- oder 12er Exportkartons. Vergütungen werden nicht gewährt. Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
§ 2 Ausgebot
- Das Angebot gilt für die in den Versteigerungsverzeichnissen nach laufender Nummer und Kellernummer ausgebotenen Weine.
- Flaschenweine können in beliebig großen Mengen (Losen) ausgeboten werden. Der Ansteigerer des ersten Loses kann die übrigen Lose einer Nummer zum gleichen Preis übernehmen.
- Das geringste Weitergebot beträgt 0,10 €.
§ 3 Zuschlag, Provision, Abfüllung
- Der Zuschlag erfolgt nur an anerkannte Ansteigerer (Weinkommissionäre)! An diese werden nach Vertragserfüllung vom Versteiglasser 3 % Provision und 2 % Versteigerungszuschlag vergütet.
- Mit dem Zuschlag kommt der Kauf gemäß § 494 BGB zustande. Gleichzeitig geht die Gefahr auf den Ansteigerer über. Entstehen beim Zuschlag Zweifel über das Letztangebot, so kann erneut ausgeboten werden.
- Die Entscheidung über den Zuschlag steht dem Versteiglasser zu. Nachdem der Ausgebotspreis mit den Weingütern abgestimmt wurde, muss ein Zuschlag in jedem Fall erfolgen. Zum Zeitpunkt der Versteigerung muss für die im Katalog aufgeführten Weine die AP.-Nr. erteilt sein.
- Jeder Bieter bleibt an sein Gebot bis zum nächsthöheren Gebot gebunden.
- Der Zuschlag erfolgt nur an eine Person oder Firma. Dieser wird ein Steigschein (Zuschlagsbestätigung) ausgehändigt. Der Ansteigerer, dem der Zuschlag erteilt wird (Hauptansteigerer), gilt bei dem Versteiglasser als Alleinschuldner, es sei denn, dass er sofort nach dem Zuschlag etwaige - dem Versteiglasser genehme - Mitsteigerer angibt, die das Versteigerungsprotokoll unter Angabe des auf sie entfallenden Anteils mit unterzeichnen. Protokoll und Steigschein gelten als Kaufbestätigung.
§ 4 Haftung
Der Auftraggeber haftet mit dem beauftragten Ansteigerer gesamtschuldnerisch. Der Ansteigerer kann aus der Haftung entlassen werden, wenn er innerhalb von 15 Tagen nach Kaufabschluss seinen Auftraggeber nennt und dieser dem Versteiglasser genehm ist.
§ 5 Eigentumsübertragung, Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an dem versteigerten Wein geht auf den Ansteigerer über, sobald dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versteiglasser vollständig erfüllt sind. Soweit die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt, geht das Eigentum auf ihn über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Versteiglasser die Weine für den Ansteigerer verwahrt, wobei seine Haftung sich auf diejenige Sorgfalt beschränkt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (§ 690 BGB)
- Der Versteiglasser behält sich bis zur gänzlichen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Ansteigerers das Eigentum an dem versteigerten Wein einschl. der Umschließungsmittel vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung.
- Wird ein Wein vor vollständiger Bezahlung herausgegeben, behält der Versteiglasser das Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn aus laufender Zahlung noch Verpflichtungen bestehen. Außerdem gilt in diesem Fall der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
§ 6 Bezug
Der Bezug des Weines hat innerhalb von 6 Wochen nach Kaufabschluss zu erfolgen und soll mindestens 2 Tage vorher dem Versteiglasser angezeigt werden.
§ 7 Bezahlung
- Der Kaufpreis einschl. der Nebenkosten ist beim Bezug fällig, spätestens jedoch 6 Wochen nach Kaufabschluss.
- Der Versteiglasser muss am Fälligkeitstage über den ungekürzten Rechnungsbetrag verfügen können.
- Der Steigpreis und die Nebenkosten verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Wechsel werden nicht an Zahlungsstatt erachtet. Diskont- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Ansteigerers.
§ 8 Zahlungs- und Abnahmeverzug
- Ist bei Fälligkeit der Kaufpreis nicht bezahlt, so kann der Versteiglasser von diesem Tage an Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank verlangen.
- Kommt der Ansteigerer seiner fälligen Abnahme- oder Zahlungsverpflichtung nicht nach, so kann der Versteiglasser ihm nach Inverzugsetzung zur Erfüllung eine Frist von 10 Werktagen bestimmen. Der Versteiglasser kann dann von dem Ansteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch wegen etwaiger Mängelrügen, ist der Wohnsitz des Versteiglassers. Erfüllungsort ist die Betriebsstätte des Versteiglassers.
§ 10 Versteigerungsordnung
- Die zu Ordnung der Versteigerung getroffenen Maßnahmen sind von allen Besuchern einzuhalten. Der Versteigerungsleitung steht im Versteigerungsraum das Hausrecht zu.
- Die Versteigerungsbedingungen sind in den Versteigerungsheften in vollem Wortlauf abgedruckt und werden mit dem Besuch der Versteigerung von den Ansteigerern und deren Kunden vollinhaltlich anerkannt und für sie bindend erklärt.
BEMERKUNGEN:
Die Bezugs- und Zahlungsfrist, §§ 7 und 8 unsere Versteigerungsbedingungen, läuft für die angesteigerten Weine aus dieser Versteigerung mit dem 2. November 2007 ab.